Gewährleistung


Der Gesetzgeber verlangt von den Zahnärzten eine 2-jährige Gewährleistung für die Versorgung mit Zahnersatz
(§135 Abs. IV SGB V).

Im Vertrauen in die Qualität unserer Arbeit, ist es für uns selbstverständlich, unseren Zahnärzten genau diese zweijährige Garantie auf die in unserem Labor hergestellten Produkte zuzusichern.

Diese Gewährleistung entfällt:
• Wenn die Patienten keine Nachuntersuchungen beim Zahnarzt (mindestens zweimal pro Jahr) nachweisen können.
• Bei fahrlässiger Beschädigung des Zahnersatzes.

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